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Wir über uns Pädagogisches Konzept Geschichte Aufnahmebedingungen Elternbeiträge Satzung Projekte Kalender Ein- und Ausblicke Anmeldung Kontakt Impressum |
Allgemeine Bedingungen Die Vorschriften des Nds. Kindertagesstättengesetzes und der zugehörigen Durchführungsverordnungen finden auf diesen Kindergarten und die Kinderkrippe Anwendung. Unter www.kindertagesbetreuung.oldenburg.de gibt es allgemeine Informationen zur Kindertagesbetreuung in Oldenburg, unter www.kindergarten-kuepkersweg.de findet man alles Wichtige über unsere Einrichtungen. Mindestens ein Elternteil des Kindes, das aufgenommen werden soll, muss Vereinsmitglied sein. Studentische Kinder werden bevorzugt aufgenommen (vgl. Vereinssatzung). Darüber hinaus werden freie Plätze an Hochschulangehörige und andere Oldenburger vergeben. In der Krippe sind bis zu 5 Plätze Kindern von Beschäftigten der Universität vorbehalten. Über Aufnahmeanträge (Anmeldungen) entscheidet der Vorstand nach Rücksprache mit der Erzieherschaft. Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich nach den Sommerferien für die Plätze, die freigeworden sind. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Die Anmeldung muss bis zum 31. Januar eines Jahres dem Vorstand vorliegen. Zu- oder Absagen werden innerhalb von 14 Tagen gegeben. Grundsätzlich werden in der Kinderkrippe Kinder von 1 bis 3 Jahren sowie im Kindergarten in den Ganztagsgruppen Kinder ab 3 Jahren und in der Nachmittagsgruppe ab 2 Jahren bis zur Einschulung aufgenommen. Vor der Aufnahme müssen vorliegen:
Elternbeiträge Der Elternbeitrag wird nach den "Grundsätzen für die Erhebung eines Elternbeitrages für den Besuch der Kinderkrippe/des Kindergartens der Studentenselbsthilfe-Kindertagesstätte e. V." erhoben. Ändern sich im Laufe der Vertragszeit die für die Berechnung des Beitrags maßgeblichen Umstände (insbesondere bei veränderter Geschwisterzahl, Fortfall des Bezuges von Leistungen oder bedeutende Änderung des Familien-Nettoeinkommens), so sind die Personensorgeberechtigten verpflichtet, dieses dem Träger unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Der neu zu berechnende Elternbeitrag gilt im Fall einer Erhöhung mit Beginn des auf die Änderung folgenden Monats, im übrigen mit Beginn des auf die Nachweiserbringung folgenden Monats. Bei einem Rückstand der Zahlungen des Elternbeitrages ab zwei Monaten ist der Vorstand ermächtigt, den Betreuungsvertrag zu kündigen. Weitere Beiträge
Öffnungs-/Schließungszeiten Kinderkrippe: Für die Gruppe gibt es eine Kernbetreuungszeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie Sonderöffnungszeiten von 7.30 Uhr bis 8.00 Uhr und 16.00 Uhr bis 18.30 Uhr. Kindergarten: In den Ganztagsgruppen gibt es für 57 Kinder die Möglichkeit einer Betreuung von 7.15 Uhr bis 14.00 Uhr. Darüber hinaus gibt es für eine begrenzte Anzahl von Kindern eine Betreuung bis 16.00 Uhr. Die Kinder sollten nicht später als um 9.00 Uhr gebracht und nicht später als um 13.30 Uhr bzw. 15.45 Uhr abgeholt werden. Die Nachmittagsgruppe wird von 14.00 Uhr bis 18.30 Uhr betreut. Hier sollten die Kinder nicht später als um 15.00 Uhr gebracht und nicht später als um 18.00 Uhr abgeholt werden. Gegen Ende des Kindergartenjahres (vor den Sommerferien) findet mit allen künftigen Schulanfängern und Schulanfängerinnen eine einwöchige Abschlussfahrt statt. In dieser Zeit ist der Kindergarten geöffnet, der Betrieb läuft in Kleingruppen weiter. Während der Schulsommerferien herrscht in der Regel 4 Wochen Betriebsruhe. In der ersten dieser Wochen gibt es eine reduzierte "Ferienbetreuung". Im Anschluss an die Betriebsruhe sind die Einrichtungen noch drei Tage wegen einer Grundreinigung und Inventarisierung geschlossen. Zwischen Weihnachten und Jahresbeginn (ca. 10-14 Tage) sowie in der Woche vor Ostern sind sie geschlossen. Die genauen Betriebsruhetermine werden rechtzeitig bekannt gegeben. Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der Vorstand. Erkrankungen Bei Erkrankungen ist die zuständige Erzieherschaft spätestens nach drei Tagen zu informieren. Bei begründetem Verdacht einer Infektionskrankheit, bei tatsächlicher Erkrankung des Kindes oder bei Verlausung ist der Kindergarten sofort zu unterrichten. Alle weiteren Einzelheiten sind der folgenden Belehrung zu entnehmen und durch Unterschriftsleistung auf einem gesonderten Formular anzuerkennen. Die aufgeführten Vorgaben sind verbindlich und daher strikt einzuhalten. Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gem. § 34 Abs. 5 S. 2 InfSchG Wenn Euer Kind eine ansteckende Krankheit hat und dann den Kindergarten besucht, kann es andere Kinder und Erzieher/innen anstecken. Außerdem sind gerade Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich noch Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen. Um dies zu verhindern, möchten wir Euch mit dieser Belehrung über Eure Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das Infektionsschutzgesetz (InfSchG) vorsieht. In diesem Zusammenhang sollte man wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangeln-der Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit. Das Gesetz bestimmt, dass Euer Kind nicht in den Kindergarten gehen darf, wenn 1. es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht wird. Dies sind nach der Vorschrift: Diphterie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und Durchfall durch EHEC-Bakterien. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor (außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheiten in Deutschland übertragen werden); 2. eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann, dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien, Meningokokken-Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr; 3. ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist; 4. es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht. Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Durchfälle und Hepatitis A sind sogenannte Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt durch mangelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Tröpfchen- oder "fliegende" Infektionen sind z.B. Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten. Durch Haar-, Haut- und Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen. Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen wie einem Kindergarten besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten also bei ernsthaften Erkrankungen Eures Kindes immer den Rat des Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (z. B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einen Tag). Er wird bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder vorliegender Diagnose darüber Auskunft geben, ob Euer Kind eine Erkrankung hat, die den Besuch unserer Einrichtung nach dem InfSchG verbietet. Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigt uns bitte unverzüglich und teilt uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen. Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Euer Kind bereits andere Kinder oder unser Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren. Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Krankheit noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die Ausatmungsluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie Spielkameraden oder das Personal anstecken. Im InfSchG ist deshalb vorgesehen, dass die "Ausscheider" von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr-Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in unsere Einrichtung gehen dürfen. Auch wenn bei Euch zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall muss Euer Kind zu Hause bleiben. Wann ein Besuchsverbot unserer Einrichtung für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes aber nicht erkranktes Kind besteht, kann Euch Euer behandelnder Arzt oder das Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesen beiden Fällen müsst Ihr uns benachrichtigen. Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, (Röteln), Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenkt, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient. Versicherung/Haftung Für von den Kindern mitgebrachte Sachen und Bekleidung haftet der Träger im Falle des Verlustes oder der Beschädigung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter. Bei Unfällen in dem Kindergarten / in der Kinderkrippe sowie auf den direkten Wegen dorthin und nach Hause sind die Krippen- bzw. Kindergartenkinder über den Gemeinde-Unfallversicherungsverband versichert. Mitarbeit In allen Gruppen finden in regelmäßigen Abständen Elternabende statt. Alle Eltern sollten im Interesse einer guten Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und Kindergarten daran teilnehmen. Kündigung Der abgeschlossene Betreuungsvertrag ist beidseitig mit einer vierwöchigen Kündigungsfrist zum 01. Januar, 01. April, 01. August und 01. November eines Jahres kündbar. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Der Träger kann aus wichtigem Grund kündigen, beispielsweise bei Zahlungsrückständen ab zwei Monaten (vgl. Nr. 2), oder wenn das Kind ohne Entschuldigung über einen Zeitraum von mehr als einem Monat fehlt. Vor Ausspruch der Kündigung sollen die Erziehungsberechtigten unterrichtet bzw. angehört werden. |
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