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Elternbeiträge Grundsätze für die Erhebung eines Elternbeitrages für den Besuch der Kinderkrippe/des Kindergartens des Studentenselbsthilfe-Kindertagesstätte e.V. 1. Grundsätzliches Für den Besuch der Kinderkrippe bzw. des Kindergartens des Studentenselbsthilfe-Kindertagesstätte e.V. wird ein privatrechtlicher Elternbeitrag erhoben. Der Elternbeitrag besteht aus einem Sockelbeitrag, der von der Stadt Oldenburg vorgegeben wird (= Beitragshöhen in städtischen Einrichtungen), und einem Trägerbeitrag, der neben den Mitgliedsbeiträgen zur Deckung des Trägeranteils der Betriebskosten sowie Finanzierung weiterer Vereinskosten dient. Der Elternbeitrag wird nach § 20 des Nds. Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Sorgeberechtigten gestaffelt. Die Höhe des zu zahlenden Elternbeitrages richtet sich nach dem Familien-Nettoeinkommen und danach, ob Wohngeld, Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII oder Arbeitslosengeld II und/oder Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II bezogen wird. Die Sorgeberechtigten teilen der Einrichtung bei Abschluss des Betreuungsvertrages schriftlich in Form einer Selbsteinschätzung mit, ob ihr Nettoeinkommen der Stufe 1 bzw. 2 entspricht, oder ob eine der genannten Leistungen bezogen wird. Der entsprechende Elternbeitrag wird anhand der gemachten Angaben erhoben. Wird von den Sorgeberechtigten nicht bis zum Beginn eines Kindertagesstättenjahres bzw. bei der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung die Erklärung über die Einkommensselbsteinschätzung bzw. der Nachweis über den Leistungsbezug nach dem Wohngeldgesetz, dem SGB II oder dem SGB XII eingereicht, ist der Elternbeitrag der Stufe 1 zu entrichten. 2. Staffelung des Elternbeitrages
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Stufe 1 Dieser Grundbetrag ist von den Sorgeberechtigten zu zahlen, die - über ein monatliches Familien-Nettoeinkommen von mehr als 4.500 Euro verfügen; - ihrer Verpflichtung, eine Einkommensselbsteinschätzung bzw. einen Wohngeldnachweis, einen Nachweis über den Bezug von Leistungen zum Lebensunterhalt bzw. von Grundsicherung nach dem SGB XII oder von Leistungen nach dem SGB II vorzulegen, nicht nachkommen bzw. bewusst darauf verzichten. Stufe 2 Dieser Grundbetrag ist von den Sorgeberechtigten zu zahlen, die über ein monatliches Familien-Nettoeinkommen von weniger als 4.500Euro verfügen. Stufe 3 Dieser Grundbetrag ist unabhängig vom Einkommen zu zahlen - von Sorgeberechtigten, die Leistungen nach dem Wohngeldgesetz, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw. Leistungen zur Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII oder von Leistungen nach dem SGB II erhalten, und - von Pflegeeltern für ein Pflegekind, das bei ihnen im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung gem. § 33 SGB VIII untergebracht ist. 3. Familieneinkommen Für die Einstufung der Sorgeberechtigten in die Beitragsstufe 1 oder 2 ist das monatliche Familien-Nettoeinkommen maßgeblich. Dieses setzt sich nach den Bestimmungen des § 82 XII zusammen (s. Seite 3 und 4). Hier kann der Berechnungsbogen für das Familien-Nettoeinkommen als PDF-Datei geladen werden. • für Angestellte + Studenten • für Selbstständige 4. Geschwisterermäßigung 4.1 Bei Sorgeberechtigten mit mehreren Kindern ermäßigt sich der Sockelbeitrag (siehe unten) um jeweils 5 Euro monatlich für das zweite Kind und alle weiteren Kinder. Voraussetzung dafür ist, dass für diese Kinder Kindergeld gewährt und tatsächlich an die Eltern ausgezahlt wird, die diese Geschwisterermäßigung geltend machen. 4.2 Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder der Sorgeberechtigten eine Kindertagesstätte (Krippe / Kindergarten / Hort), so ermäßigt sich der Sockelbeitrag für das zweite Kind um 30%, für das dritte und jedes weitere Kind um 50%, auch wenn es sich um Einrichtungen eines anderen Trägers handelt. Die Trägerbeiträge sind davon unberührt. Der Berechnung dieser ermäßigten Beiträge liegen die folgenden Sockelbeiträge zu Grunde, wobei die Ermäßigung gemäß Ziffer 4.1 bei diesen Kindern nicht berücksichtigt wird:
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5. Erhebung des Elternbeitrages / Fälligkeit Der Elternbeitrag wird für die Dauer des Kindertagesstättenjahres bzw. ab dem Monat der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung jeweils am Anfang eines jeden Monats per Lastschrift erhoben. Es werden nur volle Monatsbeiträge erhoben. Der ganze Monatsbeitrag ist auch während der Betriebsruhe sowie bei tageweisem Fehlen des Kindes zu zahlen. 6. Beitragsfreies Kindergartenjahr Das Land Niedersachsen garantiert einen Rechtsanspruch auf Beitragsfreiheit im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung und übernimmt die Betreuungskosten (Elternbeiträge). Für „Kann-Kinder“ und vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder erfolgt die Erstattung der Beiträge rückwirkend. 7. Vertragliche Regelung Aufgrund des zwischen der Stadt Oldenburg und dem Studentenselbsthilfe-Kindertagesstätte e.V. bestehenden Vertrages zur Regelung der Bezuschussung der laufenden Betriebskosten ist der Träger verpflichtet, Elternbeiträge zumindest in der Höhe zu erheben, wie sie in den städtischen Einrichtungen zu zahlen sind (=Sockelbeiträge). |
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